§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere der Unternehmens- und Personalberatung. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche eine Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben. Sie gelten weiterhin gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen des Auftragnehmers auf derartige abweichende Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge, insbesondere Beratungsverträge mit unserem Auftraggeber abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern darin keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Beratungsvertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Auf Verlangen des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung bzw. legt nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ab durch einen schriftlichen oder textlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergeben soll. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Eine weitergehende Prüfung ist nicht geschuldet. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung geeigneter Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer wird bei der Auftragsausführung mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einsetzen. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
Wünscht der Auftraggeber Änderungen am Auftrag, hat er diese dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird sodann unverzüglich die Auswirkungen des Änderungsverlangens auf das Vertragsgefüge und die vorhandene Leistungskapazität hierfür prüfen und dem Auftraggeber in Schrift- oder Textform mitteilen. Zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber mit ihm eine dahingehende Änderung des Beratungsvertrages, hinsichtlich Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung abgeschlossen hat.. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes (= mehr als 3 Arbeitsstunden) notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte entgeltliche Beauftragung für diese Prüfung verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz
Der Auftragnehmer ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses und einen Zeitraum von 4 Jahren hiernach verpflichtet, über alle vom Auftraggeber überlassenen und als vertraulich bezeichneten Informationen oder Daten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind, deren Weitergabe an Dritte zur Vertragserfüllung durch uns notwendig ist und an Mitarbeiter, welche arbeitsrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen. Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt und gehen bei Widersprüchen den Regelungen gemäß Ziff. 1.vor. Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer nur solche Informationen, Unterlagen und Daten weitergeben, die er rechtmäßig innehat und bei denen die Weitergabe an den Auftragnehmer nicht gegen einschlägige Datenschutzbestimmungen verstößt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen beruhen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
§ 6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Jede begonnene Stunde wird in 0,125 Tages-Schritten abgerechnet (1 Beratertag entspricht 8 Stunden). Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt. Dauert die Beratung länger als 4 Monate, so ist der Auftragnehmer nach Ablauf dieses Zeitraumes berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Leistungsbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben oder anderen Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen zu erhöhen, wenn die Be- schaffungskosten unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Auftraggeber weiterzugeben. Liegt die neue Vergütung auf Grund der Ausübung des vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20 % oder mehr über der ursprünglichen Nettovergütung, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Beratungsvertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung das Datum des Geldeinganges bei dem Auftragnehmer oder der Gutschrift auf dessen Konto bzw. auf dem Konto der von dem Auftragnehmer spezifizierten Zahlstelle. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen Forderungen zulässig und weiter sonstigen Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zudem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB (Aufrechnung trotz Verjährung) bleibt unberührt.
§ 7 Haftungsausschluss und -begrenzung
Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in den nachfolgenden Ziffern keine abweichende Regelung getroffen ist: Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatzgleich aus welchem Rechtsgrund bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Absatz gilt nicht,
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Auftraggebervertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;
- soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
- im Falle gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Falle, dass dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. (3), dort lit. c), d) und e), vorliegt, haftet der Auftragnehmer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. § 254 BGB (Mitverschulden bleibt unberührt.) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. (2) bis (5) und Ziff. (7) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern des Auftragnehmers. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 9 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 10 Höhere Gewalt
Treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 10 Kalendertagen) ein, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von dem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen beeinflusst werden können. Ist eine Verschiebung nach Absatz 1 für eine der Parteien auch bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Seite nicht zumutbar, so ist diese Partei zum Rücktritt vom Auftrag berechtigt.
§ 11 Kündigung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Beratervertrag von beiden Parteien jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, durch den Auftragnehmer allerdings nur unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen zum Kalendermonatsende. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Zum Kündigungszeitpunkt bereits erteilte Aufträge sind ungeachtet des Ablaufes der Kündigungsfrist von beiden Seiten zu erfüllen.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen aus dem Beratervertrag hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen und Daten ein Zurückbehaltungsrecht, soweit er nicht zur Vorleistung verpflichtet ist. Das Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Das Zurückbehaltungsrecht gilt zudem nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Nach Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Dateien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen und Daten aus dem Beratungsverhältnis erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 12. Abs. 1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Vertragssprache und Dokumentensprache ist Deutsch.
§ 13 Abtretung
Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. § 354a HGB (Abtretung von Geldforderungen) bleibt unberührt.
§ 14 Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Leistungen ist am Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen erteilt wurde. Diese Zuständigkeitsregelung gilt klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der §§ 812 ff., 823 ff. BGB und/oder der EG VO Nr. 864 / 2007 (Rom-II-Verordnung) führen können. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.